Die gesetzliche Betreuung – Rechte, Aufgaben, Pflichten

Kann ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, wird eine gesetzliche Betreuung angeordnet. Doch was bedeutet das für die Betroffenen? Was genau dürfen die Betreuungspersonen entscheiden? 

Flyer 2025 mir QR und Vorlesefunktion 

 

Hilfen für Blinde und Sehbehinderte, behinderung, Vorlesefunktion für die Videos  


Neues Betreuungsrecht 2023 mehr Selbstbestimmung und

Mitsprache, bessere Qualität

Zum 1. Januar 2023 ist das reformierte Betreuungsgesetz in Kraft getreten,

das die Selbstbestimmung von rund 1,3 Millionen betreuten Menschen

in Deutschland stärken soll.

 

Eine rechtliche Betreuung kann in Deutschland ausschließlich von einem Gericht bestellt werden. Wer diese Betreuung übernimmt und welche Entscheidungsbefugnisse der Betreuungsperson übertragen werden, legt ebenfalls das Gericht fest. Dabei geht es immer darum, dass im Sinne und zum Wohl der betreuten Personen gehandelt und entschieden wird.

Was entscheidet ein gesetzlicher Betreuer oder eine Betreuerin?

Gesundheitssorge

  • Ärztliche Behandlungen sicherstellen
  • Behandlungen im Krankenhaus veranlassen
  • Pflegedienste beauftragen
  • Reha-Maßnahmen einleiten


Vermögenssorge

  • Renten, Sozialhilfe oder Einkünfte geltend machen
  • Unterhaltspflichten prüfen
  • Schuldenregulierung einleiten
  • Erbangelegenheiten regeln
  • Vermögen und Finanzen wirtschaftlich sinnvoll verwalten


Aufenthaltsbestimmung

  • geeigneten Wohnort finden
  • Leben in der eigenen Wohnung sichern
  • Interessen gegenüber einer Einrichtung vertreten
  • Mietverträge und Heimverträge prüfen und abschließen


 Behördenangelegenheiten

  • Interessen der Betreuten vertreten
  • Aufenthaltsrechte für Menschen nicht deutscher Herkunft sichern
  • Ansprüche durchsetzen

Neuer Mindeststandard für die Eignung und Qualifikation des Betreuer oder eine Betreuerin

Als Betreuer bzw. Betreuerin kann sich nach § 23 BtOG nur registrieren lassen, wer über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit nachgewiesen hat.

Sie umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Absatz 3 BtOG).